Dein Führerschein

Wir bilden aus in Füherscheinklassen

AM- A- A1- A2- B- BE- C1- C1E- C- CE- D- DE

 

 

Euro-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung
 - FeV ab 1.1.1999 (Stand 19.01.2013)
Euro-Klasseeingeschlossene Klasse Fahrzeugart Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)
AM (ab 19.1.2013)   Klaase AM Fahrrad mit Hilfsmotor        Klasse AM Leichtkraftfahrzeuge Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotoren.  Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien) auf 350 kg beschränkt.  

Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

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Ausnahme-
regelung:

Für

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

wird vom 01.5.2013
bis 30.4.2018 das Mindestalter auf 15 Jahre festgesetzt.

A1, AMKlasse A1 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. (Mindestgewicht somit mindestens 110 kg) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.  16
A2, A1, AM Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. (Mindestgewicht somit mindestens 175 kg)  18
A, AM, A1, A2
Klasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.   Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
24 bei
direktem Zugang.
21 für
Dreirädrige.
20 bei Vorbesitz
der Klasse A2
von mind. 2
Jahren
B, AM, LKlasse B Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) bis 3.500 kg, mit  Anhänger bis 750 kg.
Höchstens 8 Personen außer Fahrzeugführer. Bei Anhängern über 750 kg gilt die Kombination Kfz mit Anhänger bis max. 3.500 kg.
Für elektrisch betriebene Fahrzeuge (ohne Fahrzeugkombinationen), die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden, besteht nach einer vorgeschriebenen Fahrzeugeinweisung mit entsprechender Bestätigung eine höhere zulässige Gesamtmasse bis 4.250 kg. Diese Ausnahme ist auf Fahrten im Inland beschränkt und ist bis zum 31.12.2019 befristet (Die Schlüsselzahl 192 ist mit Ablaufdatum "31.12.2019" versehen).

 Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto im Fahreignungsregister (FAER)  mit nicht mehr als 1 Punkt (bis 30.4.2014 3 Punkte) belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

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BEKlasse BE Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. (Wohnwagengespann)  wie B. 18


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B 96 Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fällen darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden. 
wie B.
18




17
C1Klasse C1 Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 18
C1E, BE, D1EKlasse C1E Fahrzeugkombinationen der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12.000 kg nicht übersteigt,   Fahrzeugkombinationen der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger über 3.500 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12.000 kg nicht übersteigt, 18
C, C1Klasse C Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 21 (18 nach erfolgter Grundquali-
fikation)
CE, C1E, BE, T, DE1, DEKlasse CE Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und  Anhängern oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. 21 (18 nach erfolgter Grundquali-
fikation)
D1Klasse D1 Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. 21 (18 unter bestimmten Voraus-
setzungen)
D1E, BE, C1EKlasse D1E Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 21 (18 unter bestimmten Voraus-
setzungen)
D, D1Klasse D Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A) die zur Beförderung von mehr als 8 Personen, außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. 24 (23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraus-
setzungen)
DE, D1E, BE, C1EKlasse DE Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 24 (23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraus-
setzungen)
T, LKlasse T Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (> 40 km/h), auch mit Anhänger.  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, auch mit Anhänger.  
16 (18)   

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nur Bundesrepublik Deutschland
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die zur Verwendung für land oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
16
nur Bundesrepublik Deutschland wirdAMKlasse M ► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. 16
nur Bundesrepublik Deutschland
wird
 AMKlasse S
► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen. 16
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung nur Bundesrepublik Deutschland
Fahrgastbeförderung
Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeuge;
Bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeugen
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Keine Fahrerlaub-
nispflicht nur Bundesrepublik Deutschland  
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. Motorfahrräder bis 25 km/h;
Krankenfahrstühle (Gesamtmasse bis 500 kg) bis 15 km/h; Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 6 km/h.

Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(Sonderbestimmung: Wer ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss in Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung sein)

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